7.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass weder der Abschluss des Vertrages durch die Parteien noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer bedeutet oder impliziert, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer irgendwelche Rechte an Gegenständen des geistigen Eigentums des Auftraggebers oder an vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, überträgt. Dies bedeutet auch, dass der Auftragnehmer das Recht hat, die Warenzeichen und Handelsnamen des Auftraggebers ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden oder in Werbematerialien aufzunehmen oder anderen Personen zu gestatten, diese zu verwenden.
7.2 Die Parteien garantieren einander auch, dass, wenn im Rahmen des Vertrags und der Angebote zum Vertrag eine der Parteien die Corporate Identity der anderen Partei oder deren einzelne Elemente verwenden muss, die Parteien diese Verwendung, einschliesslich der Methoden der Verwendung, im Voraus vereinbart werden.
7.3 Soweit in den jeweiligen Anhängen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist, verpflichten sich die Parteien:
7.3.1 Erkennen die Parteien an, dass, falls benötigt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Angebots Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit (Ergebnisse der geistigen Tätigkeit) unabhängig von ihrer Ausdrucksform (Skripte, kreative und gestalterische Entwicklungen, Logos, Slogans, Corporate-Identity-Elemente, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Layouts, Skizzen usw.) schafft, die gemäss der geltenden Gesetzgebung der Schweiz (Zürich) als Objekte des geistigen Eigentums und Objekte des Urheberrechts anerkannt werden können.
7.3.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber in vollem Umfang die ausschliesslichen Rechte an den Werken, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten gemäss der entsprechenden Anlage zum Vertrag geschaffen hat, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auftraggeber über die Abnahme – Übertragung der ausschliesslichen Rechte an den Werken unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers, im Rahmen derer diese Werke vom Auftragnehmer geschaffen wurden. Überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund des Abnahmeprotokolls die ausschliesslichen Rechte an den vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten gemäss dem jeweiligen Angebot geschaffenen Werken, so werden diese Rechte an den Werken gemäss dem Schweizerischen OR in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls geltenden Fassung übertragen.
7.3.3 Ausschliessliche Rechte an den Werken, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Durchführung von Arbeiten gemäss dem jeweiligen Angebot geschaffen hat, werden für die gesamte Schutzdauer gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung auf dem Territorium der ganzen Welt ohne Einschränkung der Vervielfältigung Auflage übertragen.
7.3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die ausschliesslichen Rechte an den ihm vertraglich übertragenen Werken an beliebige Dritte zu übertragen.
7.3.5 Die Parteien vereinbaren, dass die Vergütung des Auftragnehmers für die Übertragung der ausschliesslichen Rechte an den Werken in den Kosten für die vom Auftragnehmer für den Auftraggebern im Rahmen des jeweiligen Angebots erbrachten Dienstleistungen und/oder Arbeiten enthalten ist, bei deren Erbringung und/oder Ausführung die genannten Werke vom Auftragnehmer geschaffen wurden.
7.3.6 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass alle Werke, deren ausschliessliche Rechte auf den Auftraggeber übertragen werden, nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die den Auftraggeber an der Nutzung der Werke hindern könnten.
7.3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werke, an denen dem Auftraggeber die ausschliesslichen Rechte übertragen wurden, zum Zwecke der Werbung für seine Tätigkeit zu nutzen (zu erwähnen).
7.3.8 Die, vom Auftragnehmer im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Durchführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Angebots geschaffenen Werke, die vom Auftraggeber nicht endgültig abgenommen (genehmigt) wurden und/oder an denen der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht die ausschliesslichen Rechte nach der Abnahmevereinbarung übertragen hat, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber zu keinem Zweck verwendet werden, dürfen vom Auftraggeber nicht verändert oder bearbeitet, offengelegt oder bekannt gegeben, veröffentlicht oder einer anderen Person, Firma oder Körperschaft zugänglich gemacht werden, ohne dass dies zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7.4 Die Parteien sind berechtigt, in den jeweiligen Angeboten zum Vertrag Ergänzungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Methoden, der Bedingungen, des Umfangs der ausschliesslichen Rechte am Werk, des Gebiets der Nutzung des Werkes sowie der Bedingungen für die Zahlung der Vergütung an den Unternehmer für die Übertragung der ausschliesslichen Rechte am Werk gegenüber den im Vertrag festgelegten Bedingungen, gemäss Ziffer 7.3, zu vereinbaren und festzulegen.